Joachim’s Contract in Hanover, 1852
Theatermuseum Hannover, Prinzenstraße 9, 30159 Hannover
Personalakte Joseph Joachim, S. 11-12- recto and verso
Contract
welches zwischen dem Herrn Flügel-Adjudanten,
Hauptmann Grafen von Platen, als Chef des
Königlichen Orchesters und dem Herrn Concertmeister
Joseph Joachim abgeschlossen ist.
§1
Der Herr Concertmeister Joseph Joachim
wird unter Vorbehalt einer beiden Contractanten
zu jeder Zeit freistehenden Dienstkündigung, in
Folge derer dieser Contract nach sechs Monaten,
vom Tage der Kündigung angerechnet, als er-
loschen zu betrachten ist, als Concertmeister bei
dem hiesigen Königlichen Orchester angestellt und
erhält dafür einen, in vierteljährigen Raten
bei Königlicher Hofstaats-Casse zahlbaren Gehalt
von jährlich
=Tausend Thaler Courant=
§2.
Der Herr Concertmeister steht neben dem Capell-
meister und Musik-Director lediglich unter den
unmittelbaren Befehlen des Chefs des Königlichen
Orchesters.
§3.
[2]
§3.
Der Herr Concertmeister hat in dieser seiner
Eigenschaft in allen Hof- Concerten, den von
der Theater-Intendanz oder dem Chef des König-
lichen Orchesters unternommenen Concerten,
ausschließlich die Direktion der Instrumental-
Musik mit den dazu nöthigen Proben, (nicht der
Gesangssachen welche dem Capellmeister gebührt.)
Sollte derselbe durch besondere Umstände in
einzelnen Fällen wünschen von der Direction.
entbunden zu sein, oder durch Krankheit daran
verhindert worden, so bestimmt der Chef des
Königlichen Orchesters wer die Direction zu über-
nehmen hat, ob der Capellmeister oder der Mu-
sik- Director.
§4.
Der Herr Concertmeister verpflichtet sich,
in der großen Oper und den dazu nöthigen
Proben mitzuspielen und in Folge dieser Ver-
pflichtung dem jedesmaligen Dirigenten, sei
es der Capellmeister oder der Musik-Director,
unbedingt Folge zu leisten. [Daneben liegt
es ihm jedoch ob, seine Aufmerksamkeit auf
eine gleichmäßige Streichart und schöne Ton-
[3]
bildung des Quartetts zu richten und nöthi-
gen Falls seine bessere Ansicht gelten zu
machen.] Bei Behinderung der Opern-Di
rigenten hat der Herr Concertmeister die Di-
rection der Oper selbst zu übernehmen.
§5.
Der Herr Concertmeister verpflichtet sich
ferner, sowohl in den Concerten als auch im
Theater ein Solo auf seinem Instrumente vor-
zutragen, so oft es von ihm verlangt wird.
§6.
Sich nicht von Hannover zu entfernen, ohne
zuvor den nöthigen Urlaub von dem Chef des
Königlichen Orchesters erhalten zu haben.
§7.
Auf den besonderen Wunsch des Herrn
Concertmeisters wird demselben außer den ge-
wöhnlichen Sommer-Ferien (Mitte Juny bis
Ende August) im Laufe des Theaterjahres ein
zweimonatlicher Urlaub zugestanden, jedoch nicht
in den eigentlichen Concert-Monaten, und ver-
pflichtet sich der Herr Concertmeister überdem, an
den beiden Allerhöchsten Geburtstagen auf Ver-
langen hier anwesend zu sein.
[4]
§8.
Behuf der Theilnahme des Herrn Concert-
meisters an den hier etwa stattfindenden
Concerten fremder Künstler, ist jederzeit die
Erlaubniß des Chefs des Königlichen Orchesters
einzuholen.
§9.
Zu gegenseitiger Sicherheit ist dieser Con-
tract in doppelter Ausfertigung von beiden
Theilen vollzogen und gegenseitig ausgewechselt.
So geschehen Hannover, den November 1852.
Gf Platen-Hallermund